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Art. 43

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Für die Steuerbemessung sind Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt massgebend, in dem die Steuerforderung entsteht.
  2. Für Waren in einem zugelassenen Lager ist dies der Zeitpunkt, in dem sie beim Durchlauf durch die Messeinrichtung erfasst werden.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

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