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Art. 40

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Verzichtet der Importeur auf die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung, so muss er dies der Steuerbehörde drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen; der Verzicht wird auf ein Monatsende wirksam.
  2. Die Bewilligung zur periodischen Steueranmeldung erlischt:
    1. durch Auflösung der juristischen Person oder Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin;
    2. durch Eröffnung des Konkurses über den Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin.

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