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Art. 2a

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle

Die Steuerbehörde und die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetztes vom 30. September 20161(EnG) können Daten zu Bewilligungsinhabern nach dem MinöStG und Daten aus Meldungen, welche die Steuerpflichtigen, die Exporteure und die Rückerstattungsberechtigen erstatten müssen, austauschen.

Footnotes

  1. SR 730.0

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