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Art. 27

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle
  1. Eine Begünstigte oder ein Begünstigter nach Artikel 26 kann steuerfreien Treibstoff für die Verwendung in Strassenfahrzeugen nur beziehen, wenn sie oder er einen Treibstoffausweis besitzt.
  2. Der Treibstoff muss bei einer von der Steuerbehörde bezeichneten Tankstelle bezogen werden.
  3. Er darf nur in das im Treibstoffausweis aufgeführte Fahrzeug eingefüllt werden.
  4. Er darf ausschliesslich für Fahrten verwendet werden, die:
    1. ein institutioneller Begünstigter nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben benötigt;
    2. eine begünstigte Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b oder eine Person nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c für den persönlichen Gebrauch benötigt.

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