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Art. 14

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle

Die Statistik über den Verkehr mit Waren nach dem Gesetz soll insbesondere Auskunft geben über:

  1. die Herstellung und Gewinnung;
  2. die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr;
  3. bestimmte Verwendungen von Waren, zum Beispiel für steuerbefreite oder steuerbegünstigte Zwecke.

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