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Art. 104

641.611MinöStVFederal Council Ordinance01.01.1997Originalquelle

Eingeführte Waren, die unter Zollüberwachung in ein zugelassenes Lager befördert werden, sind bei der Einlagerung nach den Angaben in der Zollanmeldung in der Warenbuchhaltung zu verbuchen.

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