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MinöStV · Mineralölsteuerverordnung
Art. 10
Art. 9
Art. 11
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Art. 10
Art. 9
Art. 11
641.611
MinöStV
Federal Council Ordinance
01.01.1997
Originalquelle
Durch die Steuerbürgschaft als Solidarbürgschaft werden alle Abgabenforderungen gegenüber der steuerpflichtigen Person sichergestellt.
Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten. Darin wird der Höchstbetrag der Haftung genannt.
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