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Art. 45

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV) Verhindert ein Unfall oder höhere Gewalt den Abschluss des Transitdokuments, so wird das Transitverfahren trotzdem abgeschlossen. Über das Hindernis ist eine amtliche Bescheinigung vorzulegen.

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