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Art. 44

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 49 Abs. 3 ZG; Art. 155 Abs. 1 ZV) Das Transitverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind.

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