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Art. 38

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 25 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG)

  1. Die zugelassene Empfängerin oder der zugelassene Empfänger muss die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb von dreissig Tagen nach der Gestellung bei der Kontrollzollstelle anmelden.1
  2. Im Übrigen gilt Artikel 4 Absatz 2.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V der EZV vom 10. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 219).

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