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Art. 37

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 40 Abs. 3 ZG)

  1. Die anmeldepflichtige Person muss die freigegebenen Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Freigabe folgt, abtransportieren.
  2. Auf Gesuch hin kann die Zollstelle die Frist verlängern, wenn ihre betrieblichen Verhältnisse es erlauben.

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