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Art. 10

631.013ZV-BAZGFederal Office Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 28 Abs. 2 und 109 Abs. 1 ZG)

  1. Die anmeldepflichtige Person muss das BAZG die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Ausstellen von Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» berechtigt sind, sowie die ihnen zugeteilten Personennummern melden.
  2. Sie muss Änderungen unverzüglich das BAZG melden.

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