Die anmeldepflichtige Person muss das BAZG die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Ausstellen von Zollanmeldungen mit den Systemen «e-dec» und «NCTS» berechtigt sind, sowie die ihnen zugeteilten Personennummern melden.
Sie muss Änderungen unverzüglich das BAZG melden.
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