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Art. 229a

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
  1. Das BAZG sorgt für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition.
  2. Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Waffe festgestellt, so wird diese von der oder dem Vorgesetzten unverzüglich eingezogen. Die Direktorin oder der Direktor des BAZG entscheidet nach Rücksprache mit der oder dem Vorgesetzten, ob die betreffende Person weiterhin zum Tragen einer Waffe berechtigt ist.

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