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Art. 229

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 106 Abs. 2 Bst. b ZG)

  1. Für den Einsatz von Waffen und anderen Selbstverteidigungs- und Zwangsmitteln durch das Personal des Grenzwachtkorps und das Personal nach Artikel 228 Absatz 1 gelten folgende Grundsätze:1
    1. Der Einsatz muss vorgängig angekündigt werden, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
    2. Der Einsatz muss für das angestrebte Ziel erforderlich sein und darf nicht in einem Missverhältnis dazu stehen.
  2. Grausame, erniedrigende oder beleidigende Behandlungen sind verboten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 12).

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