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Art. 225

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 102 ZG)

  1. Als körperliche Durchsuchung gilt das Suchen nach Sachen, Beweismitteln oder Spuren an der gesamten Körperoberfläche und in Körperöffnungen ausserhalb des Intimbereichs; als Intimbereich gilt der Vaginal- und der Analbereich.
  2. Als körperliche Untersuchung gilt jede weitergehende Untersuchung, namentlich die Untersuchung des Intimbereichs oder durch Röntgenaufnahmen.
  3. Körperliche Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen müssen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Gefahr im Verzug ist.
  4. Die körperliche Durchsuchung und die körperliche Untersuchung sind so schonend wie möglich durchzuführen.

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