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Art. 224

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 101 Abs. 1 ZG)

  1. Die angehaltene Person muss auf Verlangen:
    1. ihre Personalien angeben;
    2. mitgeführte Ausweise vorlegen;
    3. Gegenstände vorzeigen, die sie mit sich führt.
  2. Die angehaltene Person kann auf eine Zollstelle oder eine andere geeignete Dienststelle gebracht werden, wenn:
    1. ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher festgestellt werden kann; oder
    2. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht.

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