Zurück zum Gesetz

Art. 195

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 76 Abs. 4 ZG)

  1. Keine Sicherheitsleistung ist erforderlich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 34 Absatz 2bis1, im Nichterhebungsverfahren im Verfahren der aktiven Veredelung und im Verfahren der passiven Veredelung.2
  2. Das BAZG entscheidet, ob in weiteren Fällen auf die Sicherstellung verzichtet werden kann.

Footnotes

  1. Heute: nach Art. 34 Abs. 3.

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1661).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.