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Art. 194

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 76 Abs. 4 ZG)

  1. Die Sicherheit beträgt:
    1. bei Lagern von Massengüter: 100 Prozent der Zollabgaben;
    2. 1 für den AEO: höchstens 10 Prozent der Zollabgaben;
    3. in den übrigen Fällen: mindestens 25 Prozent der Zollabgaben.
  2. Bei internationalen Transiten richtet sich die Höhe der Sicherheit nach den völkerrechtlichen Verträgen.

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

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