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Art. 175

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 62 Abs. 1 Bst. b ZG)

  1. Zollfreilager sind durch bauliche Massnahmen vom übrigen Zollgebiet so zu trennen, dass keine Waren der Zollüberwachung entzogen werden können.
  2. Das BAZG legt die Art der baulichen Massnahmen in der Bewilligung für den Betrieb des Zollfreilagers fest.

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