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(Art. 61 Abs. 4 ZG)1 Wird das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so muss die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung unverzüglich der Zollstelle zurückgeben, die die ausgeführte Ware veranlagt hat.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917). ↩
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