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Art. 155

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 49 Abs. 3 ZG)

  1. Der Abschluss des Transitverfahrens muss innerhalb der Gültigkeitsfrist des Transitdokuments bei der Bestimmungszollstelle beantragt werden.
  2. Stellt das BAZG Unregelmässigkeiten fest, so verweigert es den Abschluss des Transitverfahrens und hält die Sicherheit zurück, bisdie mit bedingter Zahlungspflicht veranlagten Einfuhrzollabgaben bezahlt sind.

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