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Art. 154

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 49 Abs. 2 ZG)

  1. Die Transitfrist wird auf die für den Transit erforderliche Zeit festgesetzt.
  2. Aus wichtigen Gründen kann das BAZG die Gültigkeitsfrist verlängern.

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