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Art. 140

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 44 Abs. 1 und 2 ZG)

  1. Die Flugplatzhalterin oder der Flugplatzhalter muss namentlich dafür sorgen, dass:
    1. alle Landungen und Abflüge von Luftfahrzeugen, die vom Zollausland kommen oder nach dem Zollausland starten, der zuständigen Zollstelle im Voraus gemeldet werden;
    2. die Zollverfahren für Personen und Waren ausreichend getrennt sind;
    3. alle beteiligten Personen ausreichend informiert werden.
  2. Das BAZG legt für jeden Zollflugplatz die Pflichten fest, die sich aus Absatz 1 ergeben.

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