Zurück zum Gesetz

Art. 133

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 44 Abs. 1 ZG)

  1. Muss ein Schiff bei dringender Gefahr oder höherer Gewalt ausserhalb einer Schiffszolllandestelle anlegen, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer unverzüglich nach der Landung die nächstgelegene Zollstelle benachrichtigen.
  2. Veränderungen an der Ladung dürfen nur mit vorgängiger Bewilligung der Zollstelle vorgenommen werden.
  3. Muss wegen dringender Gefahr sofort mit der Löschung der Ladung begonnen werden, so muss die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Zollstelle so rasch wie möglich benachrichtigen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.