631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle
(Art. 44 Abs. 1 ZG)
Das Schifffahrtsunternehmen muss dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten im grenzüberschreitenden Personenverkehr spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
Als grenzüberschreitend gilt jeder Personenverkehr, bei dem das Schiff im Zollausland anlegt.
Das Schifffahrtsunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
Das BAZG vereinbart mit dem Schifffahrtsunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.