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Art. 112m

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 42a ZG)

  1. Die mit dem AEO-Status verbundenen Rechte und Pflichten entstehen am Tag der Eröffnung der Verfügung.
  2. Die Geltungsdauer des AEO-Status ist nicht befristet.

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