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Art. 112l

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 42a ZG)1

  1. Die Eignung von Sicherheitsstandards nach Artikel 112g kann auch mit einem international anerkannten Sicherheitszeugnis oder Zertifikat oder einer Sicherheitsprüfung einer schweizerischen Bundesbehörde nachgewiesen werden.2
  2. Das BAZG anerkennt folgende Nachweise:3
    1. ein auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestelltes international anerkanntes Sicherheitszeugnis;
    2. ein auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts ausgestelltes europäisches Sicherheitszeugnis;
    3. ein auf der Grundlage einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung ausgestelltes Zertifikat;
    4. ein auf der Grundlage einer europäischen Norm der Europäischen Normenorganisation ausgestelltes Zertifikat;
    5. ein auf der Grundlage einer anderen anerkannten Norm ausgestelltes Zertifikat;
    6. 4 ein von einer schweizerischen Bundesbehörde ausgestelltes Sicherheitszeugnis.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4917).

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