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Art. 112b

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 42a ZG)

  1. Personen können den AEO-Status beantragen, wenn sie: a. eingetragen sind: 1. im schweizerischen Handelsregister, oder 2. im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister; und b. im Rahmen ihrer Geschäfte mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Lieferkette befasst sind.
  2. Personen, die bereits einmal über einen AEO-Status verfügt hatten, der ihnen jedoch wegen eines Widerrufs nach Artikel 112s Absatz 1 Buchstabe a oder b entzogen wurde, dürfen frühestens drei Jahre nach dem Widerruf einen neuen Antrag stellen.

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