Zurück zum Gesetz

Art. 112a

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 42a ZG)

  1. Der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten («Authorised Economic Operator», AEO) wird vom BAZG erteilt.
  2. Ein AEO gilt hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als zuverlässig.
  3. Einem AEO werden Erleichterungen im Zollveranlagungsverfahren und bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.