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(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Eine zugelassene Empfängerin oder ein zugelassener Empfänger ist eine Person, die vom BAZGermächtigt ist, Waren direkt an ihrem Domizil oder an zugelassenen Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungszollstelle zugeführt werden müssen.
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