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Art. 100

631.01ZVFederal Council Ordinance01.05.2007Originalquelle

(Art. 42 Abs. 1 Bst. a und d ZG) Eine zugelassene Versenderin oder ein zugelassener Versender ist eine Person, die vom BAZG ermächtigt ist, Waren direkt von ihrem Domizil oder von zugelassenen Orten aus zu versenden, ohne dass die Waren der Abgangszollstelle zugeführt werden müssen.

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