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Art. 59a

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

Die DANTRAG enthält:

  1. die Daten betreffend das Erteilen und Erneuern von Bewilligungen nach Artikel 58 Buchstabe d;
  2. die Dokumente, die die Zentralstelle Waffen, die Zollbehörden und die kantonalen Polizeibehörden elektronisch austauschen;
  3. die Daten über die Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden.

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