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Art. 47

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 26 WG)

  1. Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.
  2. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.

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