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Art. 46

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 25b WG)

  1. Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.
  2. Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.
  3. Dem Gesuch sind beizulegen:
    1. 1
    2. eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
    3. zwei aktuelle Passfotos.
  4. Die zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin berechtigt ist.
  5. Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

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