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Art. 33

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 20 WG)

  1. Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt werden, wenn:
    1. der ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und
    2. das Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der anderen anzupassen.
  2. Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd erteilt werden.
  3. Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.

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