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Art. 13f

514.541WVFederal Council Ordinance12.12.2008Originalquelle

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28d WG)

  1. Der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein kann namentlich mit einer Bestätigung des Vereins oder mit einer Lizenz eines schweizerischen Schiesssportverbands erbracht werden.1
  2. Der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens ist mit dem dafür vorgesehenen Formular zu erbringen; auf diesem sind die einzelnen absolvierten Schiessen mit Ort und Datum anzugeben und von der vor Ort verantwortlichen oder einer anderen zuständigen Person zu visieren.
  3. Absolvierte Schiessen, die aus dem militärischen Leistungsausweis oder dem Schiessbüchlein hervorgehen, können mittels Kopie dieser Dokumente nachgewiesen werden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 3. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 133).

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