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Art. 30b

514.54WGFederal Act01.01.1999Originalquelle

Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Polizei- und Justizbehörden Personen zu melden, die:

  1. durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden;
  2. mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte drohen.

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