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WG · Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)
Art. 30a
Art. 30
Art. 30b
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Art. 30a
Art. 30
Art. 30b
514.54
WG
Federal Act
01.01.1999
Originalquelle
Die Behörde, die eine Bewilligung verweigert, meldet die Verweigerung unter Angabe der Gründe der Zentralstelle.
Die Behörde, die eine Bewilligung entzieht, meldet den Entzug der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, und der Zentralstelle.
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