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Art. 33

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Wer ein Gesuch um Festlegung oder Änderung eines Stationsnamens stellt, trägt die Kosten.
  2. Keine Kosten werden auferlegt, wenn die Festlegung oder Änderung die Folge ist:
    1. der Siedlungsentwicklung;
    2. der Änderung des Liniennetzes;
    3. der betrieblichen Bedürfnisse der Transportunternehmen.
  3. Das Bundesamt für Verkehr erstellt zusammen mit den betroffenen Stellen des Bundes und den Transportunternehmen auf Antrag des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin einen konsolidierten Voranschlag.
  4. Es legt die Kosten im Entscheid fest.

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