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Art. 32

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Gegen den Festlegungsentscheid ist die Beschwerde an den Bundesrat zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
  2. Die am Festlegungsverfahren beteiligten Bundesämter werden im Beschwerdeverfahren angehört.

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