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Art. 20

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Geografisch abgrenzbare, zusammenhängende Siedlungsgebiete von landesweiter Bedeutung, die auch untergeordnete Siedlungen einschliessen können, sind mit einem eindeutigen Ortschaftsnamen und einer eindeutigen Postleitzahl zu bezeichnen.
  2. Jede Ortschaft erhält eine eindeutige Postleitzahl, in begründeten Fällen mehrere eindeutige Postleitzahlen.
  3. Die Schreibweise der Ortschaftsnamen und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich.

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