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Art. 19

510.625GeoNVFederal Council Ordinance01.07.2008Originalquelle
  1. Das Bundesamt für Statistik:
    1. vergibt für jede Gemeinde eine verbindliche Nummer;
    2. erstellt, verwaltet und veröffentlicht das amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz.
  2. Das amtliche Gemeindeverzeichnis ist nach Kantonen sowie nach Bezirken oder einer vergleichbaren administrativen Einheit des Kantons gegliedert.
  3. Die Gemeindenamen und Gemeindenummern des amtlichen Gemeindeverzeichnisses sind behördenverbindlich.

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