Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
GeoNV · Verordnung über die geografischen Namen
Art. 19
Art. 18
Art. 20
Zurück zum Gesetz
Art. 19
Art. 18
Art. 20
510.625
GeoNV
Federal Council Ordinance
01.07.2008
Originalquelle
Das Bundesamt für Statistik:
vergibt für jede Gemeinde eine verbindliche Nummer;
erstellt, verwaltet und veröffentlicht das amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz.
Das amtliche Gemeindeverzeichnis ist nach Kantonen sowie nach Bezirken oder einer vergleichbaren administrativen Einheit des Kantons gegliedert.
Die Gemeindenamen und Gemeindenummern des amtlichen Gemeindeverzeichnisses sind behördenverbindlich.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.
In Claude öffnen
In ChatGPT öffnen