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Art. 41

510.62GeoIGFederal Act01.07.2008Originalquelle
  1. Zur selbstständigen Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung ist berechtigt, wer das eidgenössische Staatsexamen erfolgreich bestanden hat und im Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragen ist.
  2. Eine aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und der Berufsorganisationen zusammengesetzte Behörde des Bundes:
    1. führt das Staatsexamen durch;
    2. führt das Register und erteilt oder verweigert das Patent;
    3. übt die Disziplinaraufsicht über die im Register eingetragenen Personen aus.
  3. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:
    1. die zur Erlangung des Patentes notwendige Ausbildung;
    2. die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung;
    3. die Registerführung und die Patenterteilung;
    4. die Zusammensetzung, Ernennung und Organisation der Behörde;
    5. die Zuständigkeiten der Behörde und der Verwaltung;
    6. die Löschung aus dem Register und andere Disziplinarmassnahmen;
    7. die Berufspflichten der im Register eingetragenen Personen;
    8. die Finanzierung des Staatsexamens, der Registerführung und der übrigen Tätigkeiten der Behörde.

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