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GeoIG · Bundesgesetz über Geoinformation
Art. 40
Art. 39
Art. 41
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Art. 40
Art. 39
Art. 41
510.62
GeoIG
Federal Act
01.07.2008
Originalquelle
Bund und Kantone fördern die Ausbildung im Bereich der Geoinformation.
Sie sorgen dafür, dass die Bildungsgänge und Abschlüsse auf allen Stufen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
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