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Art. 40

510.62GeoIGFederal Act01.07.2008Originalquelle
  1. Bund und Kantone fördern die Ausbildung im Bereich der Geoinformation.
  2. Sie sorgen dafür, dass die Bildungsgänge und Abschlüsse auf allen Stufen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

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