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Art. 27

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
  1. Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als Tierärztin oder Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des BLV1nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952(TSV) als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker verfügen.
  2. Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, muss über einen Fähigkeitsausweis als Eigenbestandsbesamer nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a TSV verfügen.
  3. In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduktionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). Die Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.

  2. SR 916.401

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