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Art. 203a

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle

Die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nach Artikel 203 Absatz 1 Buchstabe c muss zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:

  1. didaktisches und rechtliches Grundwissen;
  2. Grundlagen der Erwachsenenbildung;
  3. Kursorganisation.

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