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Art. 178a

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
  1. Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig:
    1. bei der Jagd;
    2. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen;
    3. wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.
  2. Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.
  3. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3355).

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