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Art. 152a

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle
  1. Die zulässige Dauer des Transports, einschliesslich Fahrzeit, beträgt acht Stunden.
  2. Die Berechnung der Fahrzeit und der Dauer des Transports beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn:
    1. der Unterbruch über zwei Stunden dauert;
    2. die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden; und
    3. die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind.

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