Zurück zum Gesetz

Art. 145a

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle

Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das BLV die folgenden Angaben:

  1. den Titel des Versuchs;
  2. das Fachgebiet;
  3. den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung;
  4. die Anzahl eingesetzter Tiere pro Tierart;
  5. den Schweregrad der Belastung.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.