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Art. 129a

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle

Die oder der Tierschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Bewilligungsgesuche für Tierversuche vollständig und kohärent sind, insbesondere hinsichtlich:

  1. der Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses nach Artikel 137;
  2. der Angaben zu den festgelegten Überwachungs- und Abbruchkriterien sowie den belastungsmindernden Massnahmen;
  3. der Ausführungen zur Güterabwägung für die Beurteilung der Zulässigkeit der Versuche.

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